Satzung

Satzung des Mons & Tabor Tierschutz e.V.

  • Der Verein führt den Namen “Mons & Tabor Tierschutz e.V“.
  • Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur eingetragen.
  • Der Vereinssitz und Gerichtsstand sind Montabaur.
  • Die Tätigkeiten des Vereins erstrecken sich schwerpunktmäßig auf umliegende Verbandsgemeinden des Westerwaldkreises und im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins zudem über diese hinaus.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. und des Deutschen Tierschutzbundes Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

  • Der Verein hat sich zur Aufgabe gestellt, nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen und weltanschaulichen Gesichtspunkten, den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern.
  • Folgende Ziele und Zwecke werden verfolgt:
    1. Aufklärung und Beratung in Tierschutzangelegenheiten.
    2. Wecken und fördern des Verständnisses der Öffentlichkeit für eine artgerechte Haltung von Tieren im Allgemeinen und deren Wohlergehen im Besonderen.
    3. Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlungen und Tiermissbrauch.
    4. Veranlassung und Hinwirken auf eine strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen und Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und auf seiner Grundlage erlassener Rechtsvorschriften – ohne Ansehen der Person des Täters –
  • Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz von Haustieren und im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins auch auf “Nutztiere“ und auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt ohne regionale Einschränkungen.
  • Die Beschaffung der für den Satzungszweck erforderlichen Mittel erfolgt insbesondere durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden (Geld- und Sachspenden)
    3. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Körperschaften)
    4. sonstige Förderung

Darüber hinaus kann der Verein mit Städten, Gemeinden und dem Kreisveterinäramt Absprachen über die Aufnahme und Weitervermittlung von Tieren, sowie über die finanziellen Zuwendungen, die ausschließlich der Unterstützung des Satzungszwecks dienen, treffen.

  • Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Aufklärung und Beratung von Tierhaltern vor Ort, sowie der Bevölkerung durch Presse, Rundfunk, Fernsehen und soziale Medien
    2. Vorträge, Seminare und sonstige Maßnahmen
    3. Öffentliche Veranstaltungen
    4. Gewährleistung von Schutzmaßnahmen für Tiere
    5. Erstellung und Unterhaltung eines Tierheims
  • Der Verein unterhält ein Tierheim
    1. in dem Fundtiere, herrenlose Tiere, vom Veterinäramt unterzubringende Tiere und Abgabetiere aufgenommen und versorgt werden
    2. aus dem Fundtiere möglichst schnell an den jeweiligen Besitzer zurückzugeben sind, soweit dies möglich ist
    3. Tiere ohne Besitzer an geeignete Personen vermittelt und dort hinsichtlich des Verbleibs und der ordnungsgemäßen Versorgung kontrolliert werden.
  • Soweit hierdurch die Aufnahme von o.g. Tieren nicht beeinträchtigt wird, können im Tierheim auch Tiere Dritter gegen angemessene Kostenbeteiligung als Pensionstiere aufgenommen werden.
  • Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ gem. §§ 51 – 68 der Abgabenordnung in der jeweilig gültigen Fassung.
  • Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Bildung von steuerlich unschädlichen Rücklagen ist zulässig. Bei der Bildung der Rücklagen sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Gemeinnützigkeit von Vereinen zu beachten.
  • Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied
  1. während der Mitgliedschaft,
  2. bei ihrem Ausscheiden,
  3. bei Auflösung des Vereins,

         keine Zuwendungen oder Anteile aus den Mitteln des Vereins oder dem Vereinsvermögen.

  • Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft für schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende oder vordergründige persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke missbraucht.
  • Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
  • Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, den Zweck des Vereins (§ 4) zu unterstützen und diesen zu fördern.
  • Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  • Die Mitglieder sind aufgerufen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch das Werben neuer Mitglieder sowie durch das Eröffnen von Finanzierungsmöglichkeiten, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein teilzuhaben. Soweit dies nicht in den Mitgliederversammlungen im Rahmen des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts geschieht, können dem Vorstand auch außerhalb der Mitgliederversammlung Anregungen unterbreitet werden, die dieser im Rahmen seiner Arbeit zu würdigen hat.
  • Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Der Vorstand ist, soweit es sich nicht um schwebende Verfahren handelt, den Mitgliedern gegenüber jederzeit auskunftspflichtig.

 

  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Stellen eines schriftlichen Antrages mit der Bitte um Aufnahme in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
  • Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag des Bewerbers nach freiem Ermessen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Bewerber ist über die vom Vorstand getroffene Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

 

  • Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. freiwilligen Austritt
  2. Tod oder Auflösung
  3. Ausschluss
  • Der freiwillige Austritt muss durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Das Mitglied ist bis zum Ausscheiden verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  • Durch den Tod wird bei einer natürlichen Person die Mitgliedschaft sofort beendet. Handelt es sich um eine juristische Person, endet die Mitgliedschaft durch deren Auflösung und somit dem Verlust der Rechtsfähigkeit.
  • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
  1. es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
  2. es gegen die Vereinssatzung verstößt,
  3. es Unfrieden im Verein stiftet,
  4. sich das Veralten außerhalb des Vereins vereinsschädigend auswirkt,
  5. es den Tierschutzbestrebungen zuwiderhandelt,
  6. eine Aufnahmevoraussetzung für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben ist,
  7. es den Vereinsanordnungen zuwiderhandelt.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
  • Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
  • Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied per Einschreiben mitzuteilen.
  • Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand zu richten. Im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wird über den Ausschluss abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit.
  • Zu Ehrenmitgliedern kann der Gesamtvorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  • Ansonsten gelten die für ordentliche Mitglieder maßgebenden Bestimmungen.
  • Jedes Mitglied hat unaufgefordert einen Jahresbeitrag zu entrichten.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • Vom Vorstand kann im Einzelfall ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.
  • Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages befreit.
  • Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest.
  • Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
  • Der jeweilig festgesetzte Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres fällig. Er ist ohne besondere Aufforderung zu entrichten.
  • Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über die Höhe des Erlasses oder die Stundung entscheidet der Vorstand.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird im Einzugsverfahren erhoben.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entlastung des Vorstandes.
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über den Einspruch von Mitgliedern gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  • Vorschlag und Wahl von Kassen-/RechnungsprüferIn und SchriftführerIn.
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses. Einsichtnahme in Konten / Kontoführung, wenn kein Rechnungsprüfer gewählt wurde.
  • Vorschläge für die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige Tagesordnungspunkte.

 

  • Mindestens einmal im Jahr sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Sie wird nach einem Vorstandsbeschluss durch den Vorstand einberufen.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch
  1. Aushang im Schaukasten am Tierheim,
  2. Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins,

     den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Die Einladung kann zudem auch schriftlich per E-Mail und als Bekanntgabe im Amtsblatt der          Verbandsgemeinde Montabaur erfolgen.

  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 4 Wochen, unter Angabe einer Tagesordnung, durch den Vorstand erfolgen.
  • Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt und im Rahmen der o. g. Veröffentlichung sowie zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Sie kann aus aktuellem Anlass ergänzt werden.
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung, eine Ergänzung der Tagesordnung mit kurzer Begründung schriftlich beim Vorstand beantragen. Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel des Antragsschreibens.
  • Fristgerecht eingegangene Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.
  • Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  • Die Mitgliederversammlung kann entweder als Präsenzveranstaltung, virtuell als Online-Versammlung oder als Hybridveranstaltung (Präsenz- und Onlineversammlung kombiniert) erfolgen. Der Vorstand bestimmt hierüber ebenso wie über Ort und Termin und teilt den Mitgliedern seine Entscheidung in der Einladung mit. Wird die Mitgliederversammlung virtuell oder in hybrider Form durchgeführt, so erhalten die Mitglieder die für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten mit einer gesonderten Nachricht unmittelbar vor der Veranstaltung, maximal 24 Stunden davor. Eine Weitergabe der Zugangsdaten an dritte Personen ist nicht zulässig.
  • Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss mit einer Frist von 2 Wochen durch den Vorstand erfolgen.

 

  • Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung der / des 1. Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter.
  • Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der / des 1. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt.
  • Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen des Gerichts, an dieser Satzung Änderungen vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass hierdurch der Wesensgehalt der Satzung unangetastet bleibt. Die Mitglieder sind hierüber zu informieren.
  • Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden und sind ohne Widerspruch bindend.
  • Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
  • Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und Verhandlungen sind zu protokollieren.
  • Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll muss außer Ort, Datum, Tagungszeit (Beginn, Ende), die jeweiligen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten.
  • Jedes Mitglied hat ein Recht, seine Anträge in das Protokoll aufnehmen zu lassen.
  • Die Protokolle sind vor Verlust zu schützen und beim Vorstand zu verwahren.
  • Dem Vorstand gehören 3 stimmberechtigte Mitglieder an.
  • Diese sind:
  1. die / der 1. Vorsitzende
  2. die / der 2. Vorsitzende
  3. die / der Beisitzer / in.
  • Der Vorstand vertritt den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder.
  • Der / Die Vorsitzende leitet den Vorstand nach Maßgabe von Gesetz und Satzung.
  • Die Mitglieder des Vorstandes sind für die gewissenhafte Führung der Geschäfte verantwortlich.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  • Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und zu verwahren.
  • Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
  • Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.
  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
  • Er erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaftsbericht in Form eines Jahresberichts mit Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr.
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  • Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.
  • Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
  • Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
  • Das Amt dauert bis zur ordnungsgemäßen Wahl eines neuen Vorstandes fort.
  • Als Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereines gewählt werden. Durch die Mitgliederversammlung kann auch ein abwesendes Mitglied gewählt werden, wenn dem Versammlungsleiter eine unterschriebene Erklärung vorliegt, dass das abwesende Mitglied für den Fall seiner Wahl diese annimmt.
  • Zugleich wird über die Wahl für eine Funktion bestimmt, auf welche der gewählten Vorstandsmitglieder die Funktion eines / r Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Beisitzers / Beisitzerin verteilt werden.
  • Stehen außer den bisherigen Vorstandsmitgliedern keine weiteren Kandidaten zur Verfügung, so kann die Mitgliederversammlung die Wiederwahl in einem Durchgang beschließen und vornehmen, auch wenn sich, abgesehen von der Person des / der 1. Vorsitzenden eine andere Ämterverteilung ergibt.
  • Werden mehrere Kandidaten für die Wahl vorgeschlagen, so stellt sich jeder der Kandidaten einzeln zur Wahl. Die Mitgliederversammlung kann eine Abweichung von diesem Verfahren mit 2/3 – Mehrheit beschließen.
  • Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet unmittelbar im Anschluss eine Stichwahl unter den Bewerbern statt. Zur Stichwahl stellen sich die beiden Bewerber, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Ergibt sich bei mehreren Bewerbern im ersten Wahlgang Stimmengleichheit, entscheidet das Los, wer für die Stichwahl kandidiert. Im Falle einer Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Ist die Zahl der Stimmen gleich (patt), entscheidet das Los.
  • Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes berufen.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
  • Für die Erfüllung des Vereinszwecks ist im Wesentlichen die Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Sinne des § 50 AO maßgeblich.
  • Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • Hat der Verein ein Tierheim errichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheimes dem Vorstand.
  • Der / die TierheimleiterIn wird vom Vorstand vorgeschlagen.
  • Dem / der TierheimleiterIn werden die geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Tierheims stehen, übertragen.
  • Der / die Tierheimleitung muss sachkundig sein. Die erforderliche Fachkompetenz muss anhand geeigneter Nachweise und der Vorlage eines Lebenslaufes belegt werden. Die Kompetenzen sollten folgende Tätigkeitsbereiche abdecken: Aufsicht, Leitung, Verwaltung, Beratung, Tierpflege, Tierschutz und Tierseuchenkontrolle. Tiermedizinische und verhaltenstherapeutische Grundkenntnisse gelten als vorausgesetzt.
  • Die Vergütung orientiert sich an der für diese Berufsgruppe üblichen Gehaltszahlung, abhängig jedoch von den finanziellen Mitteln des Vereins, wobei der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. Es ist der Tierheimleitung freigestellt, zusätzliche Arbeitsstunden im Ehrenamt abzuleisten.
  • Der geschäftsführende Vorstand muss die Vergütung in der Jahresbudgetplanung berücksichtigen.
  • Der / die TierheimleiterIn darf zeitgleich ein Vorstandsamt innehaben. Hierbei wird dem Vorstandsmitglied – abweichend zu den Regelungen des § 22 (1) dieser Satzung – für die Tätigkeit der Leitung ein festgelegtes Gehalt ausgezahlt.
  • Der Vorstand vertritt die Tierheimleitung bei Verhinderung in allen Belangen.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig Zwecke i. S. des § 4 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat.
  • Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  • Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
  • Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von einem / einer, von der Mitgliederversammlung zu wählenden, RechnungsprüferIn zu prüfen. Der / Die RechnungsprüferIn wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
  • Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
  • Der / Die RechnungsprüferIn muss die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  • Er / Sie kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und darf nicht dem Vorstand angehören.
  • Der Bericht des / der RechnungsprüferIn ist jährlich schriftlich niederzulegen.
  • Diese Satzung tritt mit Eintragung im Register in Kraft.
  • Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.07.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.